Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 61 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke
Stand: 01.07.2021
Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.